über uns, Satzung

Satzung

Basisdemokratischen Partei Deutschland

Kreisverband Düren im Landesverband Nordrhein-Westfalen (NRW)

„dieBasis Kreisverband Düren"

 

 

Präambel


Der Satzung vorangestellt sei die folgende Präambel, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem die Partei ihre Aufgabe zu erfüllen trachtet:


Der Kreisverband Düren im Landesverband NRW der Basisdemokratischen Partei Deutschland (Kurzbezeichnungen „dieBasis Kreisverband Düren“, alternativ „dieBasis Kreis Düren“) vereinigt Menschen ohne Unterschied des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, des Bekenntnisses sowie der körperlichen und seelischen Verfassung, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaats und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt dieBasis Kreisverband Düren entschieden ab.


Der Kreisverband „dieBasis Kreis Düren“ steht für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit und Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung, sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle
Menschen gleichberechtigt an den Entscheidungen beteiligen dürfen. Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des anderen immer Beachtung finden.


Dem Menschen wohnt eine Schöpferkraft inne, die für eine Erneuerung in der Politik genutzt werden soll. Was dem Leben, der Liebe und der Freiheit dient, muss aufgebaut, gefördert und geschützt werden. Die neue Politik muss den Menschen als körperlich-seelisch-geistiges Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum setzen. Sie soll Sorge tragen, dass alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern: das soziale Leben und Bildung im Sinne der Freiheit, das Wirtschaftsleben im Sinne der Brüderlichkeit und das Rechtsleben im Sinne der Gleichheit. Das bedeutet auch, dass der Mensch anerkennt, dass er Teil des Gesamten ist. Er ist Teil der Welt, der Natur, zu der auch Tiere und Pflanzen gehören. Das beinhaltet, dass der Mensch voll verantwortlich diese Welt und diese Natur achtet, für sie sorgt, sie schützt und gesund erhält.


Mitglieder werden bei uns unabhängig von ihrem Geschlecht als Mitglieder und mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Dies ist grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.


§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet
(1) „Die Basisdemokratische Partei Deutschland“ (im Folgenden auch „die
Partei“ genannt) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland und im Sinne des Parteiengesetzes.
(2) „Die Basisdemokratische Partei Deutschland Kreisverband Düren“ mit der
Kurzbezeichnung „dieBasis Kreisverband Düren“ (9 Ja-Stimmen, 1
Enthaltung), alternativ „dieBasis Kreis Düren“, (im Folgenden auch
„Kreisverband“ genannt) ist ein Gebietsverband der Partei im Sinne des § 4
Abs. 2 des Parteiengesetzes im Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-
Westfalen (NRW). Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Landkreis
Düren.
(3) In der allgemeinen wie auch in der Wahlwerbung darf der Zusatz der
Organisationsstellung weggelassen werden.


§ 2 Zweck
(1) Der Zweck der Partei ist die Mitwirkung und Förderung der politischen
Willensbildung der Menschen auf allen politischen Ebenen in den Kommunen,
Kreisen und Bezirken des Landes NRW, der Bundesrepublik Deutschland und
Europa.
(2) Sie vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des
Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der
sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau
eines demokratischen Rechtsstaats und einer modernen freiheitlichen
Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken
wollen.
(3) Totalitäre, diktatorische und faschistische sowie undemokratische
Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.
(4) Die Partei wirkt an der Gestaltung eines freiheitlichen demokratischen
Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes
und verantwortliches Leben ermöglichen soll. Eine freiheitliche Gesellschaft
beruht auf den folgenden vier Säulen:
- Freiheitsrechte
Die Freiheitsrechte sind die wichtigsten Grundrechte. Nur in einer freien und
freiheitlichen Gesellschaft können sich die Menschen entsprechend ihrer
Persönlichkeit entfalten. Diese Rechte dürfen nur da eingeschränkt werden,
wo im Zusammenleben der Menschen die Freiheit anderer unangemessen
leiden würde.
- Machtbegrenzung (nach innen und außen)
Eine freiheitliche Gesellschaft kann es nur geben, wenn Macht und
Machtstrukturen begrenzt und kontrolliert werden. Das Volk muss zu jedem
Zeitpunkt der Souverän sein. Dieser Grundsatz gilt auch innerhalb der Partei.
- Achtsamkeit
Das Zusammenleben der Menschen erfordert Aufmerksamkeit, Achtsamkeit
und Übernahme von Verantwortung im Sinne von Eigen- und
Fremdverantwortung. Wenn der Mensch im Mittelpunkt steht und die
Mitglieder unserer Gesellschaft gegenseitig einen liebevollen Umgang
pflegen, kann es gelingen, staatsweiten Gemeinschaftssinn zu erzeugen.
- Schwarmintelligenz
Eine wahrhaft demokratische Gesellschaft erfordert die direkte und
gleichberechtigte Beteiligung aller mündigen Menschen an sämtlichen
politischen Prozessen, einschließlich der Entscheidungsfindung. Hierbei wird
die „Schwarmintelligenz“ als Intelligenz der Menge überlegen gegenüber der
von wenigen ausgewählten Entscheidern angesehen.


§ 3 Sitz
(1) Der Sitz des Kreisverbands wird vom neugewählten Vorstand festgelegt.
(2) Solange dort keine Geschäftsstelle besteht, hat der Kreisverband seinen
Sitz an der Adresse des Schatzmeisters, Gildenweg 6, 52428 Jülich
(Kreis Düren)


§ 4 Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Kreisverbandssatzung können nur von einer
Mitgliederversammlung (Parteitag) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen .
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt
werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der
Mitgliederversammlung (Parteitag) beim Kreisvorstand schriftlich oder per EMail
eingereicht worden ist.
(3) Der Kreisvorstand ist verpflichtet, mindestens drei Wochen vor Beginn
der Mitgliederversammlung (Parteitag) den Änderungsantrag den Mitgliedern
zur Kenntnis zu bringen.
(4) Änderungsanträge zu Satzungsänderungen müssen spätesten zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung (Parteitag) schriftlich oder per E-Mail
eingereicht werden.


§ 5 Auflösung
(1) Die Auflösung des Kreisverbands kann durch die dazu einberufene
Mitgliederversammlung (Parteitag) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag
mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender
Begründung bekannt gegeben worden ist.
(2) Die Auflösung des Kreisverbands kann auch durch den Landesparteitag
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten
beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs
Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt
gegeben worden ist. Dieser Beschluss enthält das Recht der Partei, mit
sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um eine
neue entsprechende Untergliederung zu gründen.


§ 6 Gliederung in Ortsverbände
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände (Gemeinden oder
kreisangehörige Städte). Jedes Mitglied im Kreisverband gehört genau einem
Ortsverband an, in der Regel dem seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen
Aufenthalts.
(2) Der Ortsverband umfasst in der Regel das Gebiet der Gemeinde oder der
kreisangehörigen Städte.
(3) Es wird angestrebt, in allen Kreisbezirken Ortsverbände zu bilden.
(4) Ortsverbände führen den Namen „dieBasis [Ortsverband]“.
(5) Über die örtliche Abgrenzung oder Zusammenlegung der Ortsverbände
entscheidet die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes.
(6) Organe eines Ortsverbands sind die Ortsmitgliederversammlung und der
Ortsvorstand.
(7) Ein Ortsverband sollte aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen.


§ 7 Organe des Kreisverbands
(1) Organe des Kreisverbands sind
- der Vorstand des Kreisverbands
- die Mitgliederversammlung (Parteitag) des Kreisverbands
(2) Vorstand des Kreisverbands
Der geschäftsführende Vorstand des Kreisverbands setzt sich zusammen aus
- dem Kreisvorsitzenden/der Kreisvorsitzenden
- einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
(3) Die Mitgliederversammlung (Parteitag) kann darüber hinaus jeweils über
einen Mehrheitsbeschluss weitere Vorstandsmitglieder festlegen, wenn
geeignete Kandidaten/Kandidatinnen hierfür zur Verfügung stehen:
- einen weiteren gleichberechtigten Vorsitzenden/eine weitere
gleichberechtigte Vorsitzende (Doppelspitze)
- einen weiteren stellvertretenden Vorsitzenden/eine weitere stellvertretende
Vorsitzende
- einen Schriftführer/eine Schriftführerin
- einen stellvertretenden Schatzmeister/eine stellvertretende Schatzmeisterin
- einen Säulenbeauftragten/eine Säulenbeauftragte
- einen Schwarmbeauftragten/eine Schwarmbeauftragte
- weitere Beisitzer/Beisitzerinnen
(4) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Kreisverband nach außen,
erledigt die laufenden Angelegenheiten, bereitet die Sitzungen der
Mitgliederversammlung (Parteitag) vor und vollzieht dessen Beschlüsse. Er
entscheidet über Angelegenheiten des Kreisverbands, soweit nicht die
Mitgliederversammlung (Parteitag) zur Entscheidung berufen ist.
(5) Der Vorstand des Kreisverbands gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Der Vorstand des Kreisverbands kann weitere Mitglieder des
Kreisverbands kooptieren, die eine beratende Funktion haben.
(7) Die Mitgliederversammlung (Parteitag)
Die Mitgliederversammlung (Parteitag) ist mindestens einmal jährlich vom
Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat mit einer Frist von vier Wochen
schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen. Darüber hinaus gelten für die
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (Parteitag) die
Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes NRW entsprechend.
(8) Die Mitgliedersammlung (Parteitag) hat folgende Aufgaben: Sie
- beschließt über Änderungen dieser Satzung; Änderungen bedürfen der
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- wählt für die Dauer von einemKalenderjahr (10 Ja-Stimmen) die Mitglieder
des Vorstands sowie zwei Kassenprüfer/zwei Kassenprüferinnen
- entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
- entscheidet über die grundlegenden Fragen des Kreisverbands
- entscheidet über die Verschmelzung und Auflösung der Gliederung.


§ 8 Pflichten der Gebietsverbände
(1) Die Gebietsverbände sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was sich
gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.
(2) Verletzt ein untergeordneter Verband oder dessen Organe diese Pflichten,
ist der Vorstand des übergeordneten Verbands bzw. der Partei berechtigt und
verpflichtet, diesen zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
(3) Wird einer solchen Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist
entsprochen, so kann der Vorstand der Partei bzw. des übergeordneten
Verbands anweisen, in einer Frist von einem Monat eine
Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser ist der direkt übergeordnete
Verband berechtigt, die erhobenen Vorwürfe durch seine Mitglieder zu
vertreten und, ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein, Anträge zu
stellen. Erfolgt die verlangte Einberufung der Mitgliederversammlung nicht,
ist hierzu der übergeordnete Verband berechtigt. Die einzuhaltende Frist
beträgt in diesem Fall mindestens zwei Wochen.
(4) Der Vorstand des Partei hat das Recht und die Pflicht, Ermittlungen und
Prüfungen durchzuführen. Die nachgeordneten Parteiorgane sind verpflichtet,
die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die
zur Ausübung dieser Pflicht erforderlich sind.


§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder werden,
- der die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt,
- der das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- der nicht in Folge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht
verloren hat,
- der keiner anderen Partei oder politischen Vereinigung angehört, die der
Satzung der Basisdemokratischen Partei Deutschland widersprechen.
(2) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein.
(3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag
erforderlich.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbands.
(5) Mitglieder, an deren Wohnsitz noch kein Kreis- oder Kreisverband
gegründet wurde, können auf schriftlichen Antrag Mitglieder des
Kreisverbands Düren werden. Sie erhalten kein passives Wahlrecht.
(5) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu
werden.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod,
- Austritt,
- Ausschluss,
- bei Ausländern bei Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland oder durch
- rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der
Wählbarkeit oder des Wahlrechts.
(7) Der Austritt ist ohne Angabe von Gründen jederzeit durch schriftliche
Erklärung an den Kreisvorstand bzw. an den jeweils zuständigen Landesoder
Bundesvorstand möglich.
(8) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der
Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Erstattung oder
Verrechnung von Mitgliedsbeiträgen statt.
(10) Ausgeschlossen ist eine weitere Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer
Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung(en) den Zielen der Partei
und/oder der freiheitlichen Grundordnung direkt widerspricht. Mit dem
Beitritt in die Partei wird anerkannt, dass allein die schiedsgerichtliche
Feststellung, dass es sich um eine solche Organisation oder Vereinigung
handelt, zum unmittelbaren Ausschluss aus der Partei führt.


§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Jedes Mitglied hat das Recht,
im Rahmen dieser Satzung, die Zwecke der Partei zu fördern und sich
innerhalb der satzungsmäßigen Organe an der politischen und
organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen, insbesondere
- das Programm des Kreisverbands mitzugestalten und auf ihre politische
Arbeit Einfluss zu nehmen;
- die Rechenschaftsberichte der Parteiorgane, und der Repräsentanten der
Partei entgegenzunehmen, zu prüfen und zu ihnen Stellung zu nehmen;
- an den Mitgliederversammlungen (Parteitagen) mit Stimmrecht
teilzunehmen;
- bei der Aufstellung von Bewerbern/von Bewerberinnen für parteiinterne und
öffentliche Wahlen mitzuwirken;
- Parteiämter zu übernehmen, für allgemeine Wahlen als Bewerber/als
Bewerberin benannt und für öffentliche Ämter in Vorschlag gebracht zu
werden.
- Auf ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
(Parteitagen) haben nur die Mitglieder Stimmrecht, die ihren ersten
Mitgliedsbeitrag geleistet und bis sieben Tage vor Beginn der
Mitgliederversammlung (Parteitag) keine Beitragsrückstände haben.
- Neumitglieder sind erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Bestätigung der
Mitgliedschaft durch den Vorstand berechtigt, bei Wahlen des Kreisverbandes
ihr aktives und passives Wahlrecht auszuüben.
(2) Wer ein Parteiamt oder als Repräsentant/als Repräsentantin der Partei
ein öffentliches Amt übernimmt, ist verpflichtet, es gewissenhaft zu führen
und über seine/ihre Amtsführung auf Verlangen der Mitgliederversammlung
(Parteitag) Rechenschaft zu geben.


§ 11 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder
Ordnung der Partei oder fügt der Partei Schaden zu, so können folgende
Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung
von einem Parteiamt und/oder die Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt
zu bekleiden. Zuständig für das Verfahren ist der Landesvorstand,
ersatzweise der Bundesvorstand.
(2) Vor Verhängung der Ordnungsmaßnahme ist das Mitglied anzuhören. Der
Beschluss über die Ordnungsmaßnahme ist dem Mitglied in Schriftform unter
Angabe von Gründen mitzuteilen.


§ 12 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Mitgliedern
Streitigkeiten der Partei mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über
Auslegung und Anwendung der Parteisatzungen sind durch die zuständigen
Vorstände oder im Rahmen einer Mediation möglichst gütlich beizulegen. Ist
eine gütliche Einigung nicht zu erreichen, so entscheidet ein Schiedsgericht
im Rahmen seiner Zuständigkeit.


§ 13 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit
Interna, die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern und
Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen betreffen, können per mehrheitlichem
Beschluss eines Organs als Verschlusssache deklariert werden. Über
Verschlusssachen ist grundsätzlich aus vorgenannten Gründen
Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem
Beschluss von diesem Status befreit werden.


§ 14 Mitgliederbefragung und -entscheid (Basisabstimmung)
(1) Der Kreisverband entscheidet bis auf die nachfolgenden Ausnahmen
grundsätzlich auf der Basis von Mitgliederentscheiden. Ein
Mitgliederentscheid findet nicht statt über den Haushaltsplan der Partei, die
Beschäftigung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und andere Fragen der
inneren Organisation der Partei und der Parteigeschäftsstelle.
(2) Der Vorstand des Kreisverbands hat das Recht, zusammen mit der
beantragten Formulierung einen Alternativantrag zur Abstimmung zu stellen.
Der Kreisverband ist gehalten, zum Thema des jeweiligen
Mitgliederentscheids vorab Informationsveranstaltungen durchzuführen.
(3) Über die formale Zulässigkeit eines Antrags entscheidet der Vorstand des
Kreisverbands. Gegen einen negativen Entscheid des Vorstands des
Kreisverbands steht die Beschwerde beim Landesschiedsgericht offen.
(4) Der Mitgliederbefragung kommt politische, nicht aber rechtliche Wirkung
zu. Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Grundlagen bleiben unberührt.


§ 15 Verbindlichkeit der Parteisatzungen
(1) Die Satzungen und Ordnungen der Partei und des Landesverbands NRW
in der jeweils gültigen Fassung gelten sinngemäß für alle Gliederungen der
Partei.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen oder Satzungen von
Untergliederungen werden durch die Parteisatzung aufgehoben.
(3) Die Mitgliedersammlung (Parteitag) des Kreisverbands kann sich eine
eigene Geschäfts- und Wahlordnung geben.
(4) Die Bundesfinanzordnung und die Bundesschiedsordnung gelten
entsprechend und sind Teil dieser Satzung.


§ 16 Sondervorschriften für die Gründung
Abweichend von den übrigen Regelungen gelten für den Zeitraum der
Gründung bis zur ersten Mitgliederversammlung (Parteitag) des
Kreisverbands folgende Sondervorschriften:
(1) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal. Auf dieser wird durch die
anwesenden Mitglieder die Gründungssatzung beschlossen.
(2) Satzungsänderungen sind, bis auf die Auflösung des Kreisverbandes, auf
der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung (Parteitag) mit einer
einfachen Mehrheit möglich.


Merzenich, den 14.03.2021